Gemäß §14 DiszG / BDG darf wegen desselben Sachverhalts, der bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren zu einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme geführt hat, ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden (Abs. 1 Nr. 1).
Eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung darf nur erfolgen, wenn dies zur Pflichtenmahnung der Beamtin / des Beamten zusätzlich erforderlich ist.
In der Praxis ist es also mitunter besser, wenn ein Strafverfahren gegen einen Beamten gegen Zahlung eines Geldbetrages nach §153 a StPO eingestellt wird, als nach §153 StPO ohne eine solche Zahlung.
Allerdings spielt hier die Tatidentität eine Rolle („…wegen desselben Sachverhalts“). Nach BVerwG, Urt, v. 20.02.2001, 1 D 7/00 kommt es dabei nicht auf die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens an, sondern allein auf den historischen Geschehensablauf (Tathergang). „Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts in beiden Verfahren nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des §§ 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde“ (NJW 2001, 3353).