Durch Gesetz v. 17. Juni 2016 sind im Land Berlin die Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter wieder eingeführt worden. Mit Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren wird eine Zuwendung in Höhe eines jeweiligen Betrages gem. § 75a LBG gezahlt, also nach 25 Jahren 350 EUR, nach 40 Jahren 450 EUR, nach 50 Jahren 550 EUR. Die gesetzliche Vorschrift ist unten abgedruckt.
Berücksichtigungsfähig sind alle Zeiten im Dienste eines öff.-rechtl. Dienstherrn nach §29 BBesG ÜF Bln.
Der Beschäftigungsumfang und evtl. Beurlaubungszeiten mit oder ohne Dienstbezüge, die innerhalb dieser Dienstzeiten liegen, führen nicht zu einem Hinausschieben des Jubiläumstages, ebensowenig die Inanspruchnahme von Elternzeiten.
Nähere Regelungen finden sich in dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport I Nr. 13/2016 v. 8.09.2016 auf www.berlin.de.
§ 75a LBG
Dienstjubiläum
(1) Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit
1. von 25 Jahren 350 Euro,
2. von 40 Jahren 450 Euro,
3. von 50 Jahren 550 Euro.
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, sowie Ausbildungszeiten und Zeiten des Vorbereitungsdienstes.
(3) Die Jubiläumszuwendung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.
(4) Die Aushändigung einer Dankurkunde entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1. die aus demselben Anlass bereits eine Dankurkunde erhalten haben,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen vom abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Dankurkunde ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden kann,
3. gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge.
(5) Die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.
(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde vom abordnenden Dienstherrn.