Das Verfahren ist für die Berliner Landesbeamten in § 41 LBG Bln. geregelt (Bund: § 47 BBG, Brb: § 41 LBG Brb.). Hält der Dienstherr die Beamtin/den Beamen für dienstunfähig, und beantragt diese(r) die Zurruhesetzung selbst nicht, erfolgt zunächst die Mitteilung der beabsichtigten Zurruhesetzung (Abs. 1) zu der binnen eines Monats Stellung genommen werden kann (Abs. 2 S. 1). Danach entscheidet die Dienstbehörde über die Zurruhesetzung. Diese ergeht durch schriftlichen Bescheid. Der Ruhestand beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugegangen ist (§ 43 Abs. 2 LBG Bln.).
Unmittelbare finanzielle Folge der Zurruhesetzung ist der Einbehalt der die Versorgung übersteigenden Dienstbezüge § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG Bln.). Das heißt: auch wenn der Versorgungsfestsetzungsbescheid erst später ergeht und auch wenn Widerspruch/Klage gegen die Zurruhesetzung eingelegt wird, werden nur noch abgesenkte Bezüge gezahlt. Zwar hat der Widerspruch gegen die Zurruhesetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts lässt dieser den (vollen) Besoldungsanspruch aber nicht wieder aufleben.
Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Zurruhesetzung eingelegten Rechtsmittels hat aber zur Folge, dass der Dienstherr grds. verpflichtet ist, den Beamten zunächst weiter amtsangemessen zu beschäftigen (VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2013, 7 L 559.12, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2009 – OVG 4 S 63.09). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fingiert nämlich einstweilig das Fortbestehen des aktiven Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 – BVerwG II C 197.62 – BVerwGE 24, 92 [98] = Juris Rn. 46m.w.N.).
Diese Verpflichtung besteht solange der Dienstherr nicht die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzungsverfügung anordnet, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG ausspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – BVerwG 2 C 45.89 – Juris Rn. 30, 33; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2011 – OVG 1 M 16/11 – Juris Rn. 7 ff. m.w.N.) oder der Fall des § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO eintritt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage erstreckt sich aber –wie dargelegt – nicht auf die Einbehaltung des das Ruhegehalt übersteigenden Teils der Besoldung. Diese Rechtsfolge tritt nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon ein, ob die verfügte Zurruhesetzung sofort vollziehbar ist oder ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsschutz erlangt der Beamte insoweit nur durch die Anfechtung der Zurruhesetzung, bei deren Erfolg der einbehaltene Teil der Dienstbezüge nachzuzahlen ist. Den verbleibenden Nachteil, dass dieser Betrag nicht zeitgerecht für den amtsgemäßen Unterhalt zur Verfügung gestanden hat, mutet das Gesetz den Beamten prinzipiell zu. Eine einstweilige Anordnung, den Dienstherrn zur vorläufigen Auszahlung der Besoldung in voller Höhe zu verpflichten, kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht, etwa dann, wenn die Versetzung in den Ruhestand ersichtlich rechtsmissbräuchlich oder willkürlich erfolgt ist und die finanziellen Folgen dieser Entscheidung den Beamten in erheblicher, auch nicht vorübergehend hinzunehmender Weise belasten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 – OVG 4 S 41.10 – Abdruck S. 2 f.).