Altersdiskriminierung: OVG Saarlouis oder:
Ist der Baum erst gefällt, dann liegt er
In den Verfahren der Altersdiskriminierung bei der Besoldung der Beamten sorgt ein Urteil des OVG Saarlouis für Verunsicherung, das entgegen den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat (Urteil vom 6.8.2015 – Az.: 1 A 290/14). Das OVG Saarlouis vertritt dort die Auffassung, dass die 2-monatige Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG erst mit der Verkündung des EuGH-Urteils in der (beamtenrechtlichen) Sache „Specht u.a.“ am 19.6.2014 zu laufen begonnen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtslage für die Beamten hinreichend geklärt worden, mit der Folge, dass ihnen die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen auch erst dann zumutbar war und also die 2-Monats-Frist in Gang gesetzt wurde. Demgegenüber hatte das BVerwG entschieden, dass die Frist bereits mit Verkündung des EuGH-Urteils in der (arbeitsrechtlichen) Sache „Hennigs und Mai“ am 8.9.2011 in Gang gesetzt worden sei. Nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts (das seine Rechtsauffassung in mehreren Urteilen wiederholt hat) endete die Frist am 8.11.2011, damit waren beinahe alle unsere Widersprüche und Klagen ohne Erfolg. Nach dem Urteil des OVG Saarlouis wäre Fristende erst der 19.8.2014, womit die allermeisten Anträge bzw. Widersprüche rechtzeitig gestellt worden wären. Die GdP empfiehlt ihren Mitgliedern deshalb, Widersprüche einzulegen. Uns erreichen zahlreiche Nachfragen, was dieses Urteil bedeutet und ob dadurch noch etwas bewirkt werden kann.
Die Rechtslage ist kompliziert, die Antwort dagegen einfach. In einer kürzlich noch durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Thema beim VG Berlin hat es der dortige Vorsitzende auf den Punkt gebracht: Beim Bundesverwaltungsgericht sei es so: Ist der Baum erst einmal gefällt, dann liegt er.
Das OVG Saarlouis sieht den Fristbeginn anders als das Bundesverwaltungsgericht. Durch die Zulassung der Revision muss das BVerwG noch einmal über die Frage entscheiden. Nur wenn das oberste deutsche Gericht für Verwaltungssachen jetzt plötzlich umschwenken würde und seine Auffassung ändern würde, hätte das Auswirkung auf noch offene Verfahren. Nur: wie wahrscheinlich ist das, nachdem das BVerwG wiederholt und in Kenntnis aller Argumente anders entschieden hat und auch das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerden dagegen zurückgewiesen hat? Die Antwort ist einfach: Die Wahrscheinlichkeit ist genau Null.
Dabei finden wir das Urteil des OVG Saarlouis in der Sache richtig. Aber das hilft nicht: Das Bundesverwaltungsgericht legt als höchstes deutsches Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsprechung faktisch die Grundlage für die Rechtsprechung der nachgeordneten Instanzgerichte (Verwaltungsgerichte und OVGe) fest. Zwar ist kein(e) Richter(in) durch die höchstrichterliche Rspr. gebunden. Er/Sie kann auch anders entscheiden. Aber dann wird dieses Verfahren durch die Instanzen gehen und am Ende spätestens „oben“ aufgehoben werden. Also wird das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rspr. folgen, andernfalls nur zusätzliche Kosten verursacht werden.
In der Konsequenz der Rspr. des BVerwG zur Fristproblematik nehmen wir derzeit die erhobenen Klagen (nach Information der Mandanten) reihenweise zurück. Wo die Kläger dennoch auf einer Fortsetzung der Klage bestehen, werden die Klagen vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Gegen solche abweisenden Urteile kann nur noch ein Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden. Dieser hat aber keinerlei Erfolgsaussicht. Die Abweichung des OVG Saarlouis rechtfertigt die Zulassung nicht und das OVG Berlin-Brandenburg wird keine Berufung gegen ein Urteil zulassen, das dem Bundesverwaltungsgericht folgt.
Dass aber das BVerwG seine gerade erst ergangene Rspr. aufgibt, nachdem es diese nachfolgend bestätigt hat und diese beim Bundesverfassungsgericht Bestand gehalten hat, kann schlicht ausgeschlossen werden. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht wird hier nicht auf der Autobahn wenden, nachdem ihm alle anderen Verwaltungsgerichte gefolgt sind. Wenn ein oberstes Gericht hier nicht Kurs hält, verliert es seine Glaubwürdigkeit.
Genaueres zur Sache selbst finden Sie hier.
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