Versetzung und Umsetzung
Definitionen: Auszugehen ist vom Amtsbegriff:
Das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn wird dem Beamten mit der Zuweisung zu einer bestimmten Behörde übertragen („Kriminalkommissar beim LKA“). Es ändert sich bei der Versetzung zu einer anderen Behörde. Auch bei der Abordnung, also dem vorübergehenden Wechsel der Dienststelle, wird ein anderes abstrakt funktionales Amt übertragen. Bei der bloßen Umsetzung innerhalb einer Behörde ändert sich das Amt im abstrakt-funktionalen Sinn nicht. Versetzungen und Abordnungen unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates, Umsetzungen in den meisten Bundesländern nur, soweit damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist.
Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, bei der es nicht zu einer Änderung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und im abstrakt-funktionellen Sinne kommt. Dem wird eine Änderung des Aufgabenbereichs des Beamten durch eine Organisationsverfügung gleichgestellt. Das Amt im konkret-funktionalen Sinn bezeichnet die Übertragung eines bestimmten geschäftsplanmäßigen Aufgabenbereichs (Amtsstelle/Dienstposten).
Rechtlicher Prüfungsmaßstab:
Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, der der Beamte kraft seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat. Die Umsetzung ist zulässig, wenn dem Beamten ein seinem statusrechtlichen Amt (Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) entsprechender Dienstposten verbleibt (vgl. z.B. BVerwG 28.11.1991 – 2 C 41/89). Sie steht im Ermessen des Dienstherrn, wobei ein weiter Ermessensspielraum besteht. Die Entscheidung darf aber nicht willkürlich getroffen sein, sie muss auf Grund eines dienstlichen Grundes oder in Ausübung der Fürsorgepflicht getroffen worden sein. Das Ermessen wird ferner begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, durch Gesichtspunkte der Fürsorge sowie durch eine etwaige Zusicherung.Anders als bei der Beförderung, bei der auch das Interesse des Beamten an seiner beruflichen Entwicklung zu berücksichtigen ist, ist eine Umsetzung auch dann zulässig, wenn der Beamte dadurch an Ansehen, Aufstiegsmöglichkeit, Mitarbeiterzahl usw. Einbußen erleidet (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 a.a.O. S. 153). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2008 – 2 A 1/07 –, juris)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt. Der Beamte kann mit der Leistungsklage gegen eine Umsetzung vorgehen. Gemäß § 54 BeamtStG ist vor der Klageerhebung ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der vorläufige Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO.
Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn, wobei statusrechtlich derselbe Dienstposten verbleibt.
Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt. Rechtsgrundlage sind § 28 BBG und § 15 BeamtStG bzw. §§ 27 (Abordnung) und 28 (Versetzung) LBG Berlin .
Voraussetzungen
Nach § 28 BBG / LBG Bln. erfordert eine Versetzung das Vorliegen folgender Voraussetzungen: den Antrag des Beamten oder bei Versetzung ohne seine Zustimmung das Vorliegen dienstlicher Gründe. Solche können sein: die Personallage, die Leistungen des Beamten, eine drohende Dienstunfähigkeit, die durch die Versetzung in ein anderes Amt vermieden werden kann, verhaltensbedingte Gründe (z.B. Versetzung wegen eines Dienstvergehens, BVerwG 02.09.1999 – 2 C 36/98).
Die nach der vormaligen Rechtslage des § 26 BBG i.d.F. von 1999 notwendige Voraussetzung, dass das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, wurde mit der Reform des Beamtenrechts im Februar 2009 zur Förderung der Mobilität der Beamten nicht übernommen.
Rechtsschutz
Der Beamte kann gegen seine Versetzung mit Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. bei der Ablehnung seines Versetzungsantrags mit der Verpflichtungsklage vorgehen. Wegen des weiten Ermessens besteht bei einer solchen Klage aber eine eher begrenzte Erfolgsaussicht. Gemäß § 54 BeamtStG / §93 Abs. 2 LBG Bln / §126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.