Das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass bei geschiedenen Beamten, deren Kind bei beiden Elternteilen zu gleichen Anteilen im wöchentlichen Wechsel wohnt, der jeweils entstehende Mehrbedarf die Gewährung des vollen kindbezogenen Familienzuschlags rechtfertigen kann (Urteil v. 27.03.2014, 2 C 2/13).
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