Für Zahlungsansprüche eines Beamten gegen den Dienstherrn besteht grds. kein Anspruch auf Verzinsung. Für zu spät bezahlte Versorgungsbezüge ist das in § 49 Abs. 5 BeamtVG ausdrücklich geregelt (kein Verzugszins). Aber: Im Falle einer Klageerhebung können Prozesszinsen (§ 291 Satz 1 BGB) geltend gemacht werden (VG Berlin, Urt. v. 15.07.2008, VG 26 A 120.05 für den Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung beim qualifizierten Dienstunfall in Höhe von 80.000 EUR gem. § 43 BeamtVG). Diese sind in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar ab Rechtshängigkeit der Klage. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Zahlungsansprüche frühzeitig einzuklagen, damit bei späterem Obsiegen die Verzinsung gewährleistet ist. In dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall waren immerhin 16.800 EUR an Prozesszinsen aufgelaufen zu deren Zahlung das beklagte Land Verpflichtet worden ist.